Wahlen

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister anlässlich der bevorstehenden Wahl des Landrates am 08.10.2023 und zu weiteren Eintragungsmöglichkeiten von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind gegeben:

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.

Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.

Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)

Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist,

einzulegen.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten entsprechend weitergegeben werden, können Sie gegen die Weitergabe Ihrer Daten im Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen.

Nutzen Sie dazu das auf unserer Internetseite unter www.eichwalde.de hinterlegte Widerspruchsformular (Formulare → Einwohnermeldeamt → Antrag Auskunftssperre) durch Zusendung an

Gemeinde Eichwalde

Einwohnermeldeamt

Grünauer Straße 49

15732 Eichwalde

oder widersprechen Sie persönlich nach Terminvereinbarung (Onlinebuchung ebenfalls über die Homepage der Gemeinde Eichwalde) im Einwohnermeldeamt.

Eichwalde, 17.01.2023

gez. Jörg Jenoch

Bürgermeister

 

 


Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin

 

Nach den § 59, 60 und 61 des Brandenburgischen Wahlgesetzes (BbgKWahlG) mache ich folgende Feststellungen bekannt:

 

  1. Herr André Kais verliert durch Verzicht seine Rechtsstellung als Vertreter der Gemeindevertretung Eichwalde.
  2. Als Ersatzperson für den Sitz des Herrn André Kais wurde Herr Friedhelm Botsch festgestellt. Dieser hat die Berufung als Gemeindevertreter angenommen. Der Sitz des Herrn Kais ist nun auf Herrn Botsch übergegangen. Der Sitzübergang erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2023.

Eichwalde, 27.12.2022

 

gez. Sparenberg

Wahlleiterin