Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025 in der Gemeinde Eichwalde
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2018 erklärt, dass die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form verfassungswidrig ist, da die bis dahin verwendete Berechnungsgrundlage, die auf veralteten Einheitswerten beruhte, als ungerechtfertigt angesehen wurde. Der Gesetzgeber musste daher eine Reform der Grundsteuer auf den Weg bringen, die zu einer Wertanpassung und neuen Bewertungsverfahren führte.
Alle Bürgerinnen und Bürger, welche zum 01. Januar 2022 Eigentümer und/oder Erbbauberechtigte von Grundbesitz in Deutschland waren, mussten in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2022 (verlängert bis 31. Januar 2023) eine Grundsteuerwerterklärung beim Finanzamt einreichen.
Nach der Abgabefrist für die Grundsteuerwerterklärung erfolgte durch das Finanzamt die Neubewertung der Grundstücke und die anschließende Übermittlung der Daten an die Gemeinde. Um die finale Grundsteuer berechnen zu können, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 19. November 2024 den Hebesatz zur Erhebung der Grundsteuer in Höhe von 275 v.H. beschlossen. Im Zuge der Berechnung des Hebesatzes wurde das Grundsteuereinkommen der Gemeinde Eichwalde aus dem Haushaltsjahr 2024 mit dem voraussichtlichen Grundsteuereinkommen des Haushaltsjahres 2025 verglichen und durch eine Absenkung des Hebesatzes auf das Vorjahres-Niveau angepasst. Eine Aufkommensneutralität der Grundsteuererträge der Gemeinde Eichwalde wurde damit gewahrt. Für die Eigentümer von Grundstücken kann es jedoch mit der Grundsteuerreform zu Belastungsverschiebungen kommen.
Die Zustellung der Grundsteuerbescheide 2025 für die Eigentümer von Grundstücken in Eichwalde wurde bis Mitte Januar realisiert. Sollte es zu Rückfragen zum Grundsteuerbescheid kommen, steht Ihnen Frau Werner aus dem Geschäftsbereich Finanzverwaltung in der Gemeinde Eichwalde gern als Ansprechpartnerin zur Verfügung (030/67502–507).
Für alle Rückfragen, die die Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag oder Grundsteuerwert) betreffen, wenden Sie sich bitte unter Angabe Ihres Aktenzeichens an das Finanzamt Königs Wusterhausen.
Widersprüche gegen den Grundlagenbescheid sind ebenfalls an das Finanzamt Königs Wusterhausen zu richten.