Hunde in der Gemeinde

Allgemeine Informationen:

Jeder Hund im Gebiet der Gemeinde Eichwalde ist vom Hundehalter steuerlich anzumelden. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anschaffung geschehen. Ist der Hund dem Halter durch Geburt durch eine von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen, ist dieser jedoch erst steuerpflichtig wenn er 12 Wochen alt ist.

Wird ein Hund abgegeben, ist er abhanden gekommen oder verstorben muss auch hier innerhalb von zwei Wochen eine Meldung bei der Gemeinde Eichwalde erfolgen. Bei der Abgabe des Hundes an eine andere Person ist deren Name und Anschrift anzugeben.

Hinweise:

Zur Anmeldung eines Hundes ist durch Kaufvertrag, Impfausweis, Ahnentafel oder sonstigen Papieren die Hunderasse nachzuweisen.

Jeder angemeldete Hund erhält eine Steuermarke. Diese ist beim Verlassen der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks stets sichtbar mitzuführen.

Wird ein Hund abgemeldet ist die Steuermarke wieder bei der Verwaltung abzugeben. Weitere wichtige Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung!

Kosten:

Die Steuer beträgt jährlich für
  • den ersten Hund: 50,00 €
  • den zweiten Hund: 80,00 €
  • jeden weiteren Hund: 90,00 €
Für gefährliche Hunde i.S.d. § 2 Absätze 2 bis 4 der Hundesteuersatzung beträgt die Steuer jährlich pro Hund das 7,5-fache des Steuersatzes nach Satz 1 Buchstabe a).

Neue Hundehalterverordnung im Land Brandenburg ab dem 01.07.2024

Am 25.06.2024 hat das Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung erlassen, welche bereits ab dem 01.07.2024 in Kraft getreten ist und im gesamten Land Brandenburg gilt. Doch was bedeutet das für Sie als Hundehalter? Hier eine Kurzfassung:

  • Es gibt nur noch eine Unterteilung in (nichtgefährliche) Hunde und gefährliche Hunde.
  • Die größte Veränderung ist die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, nun für alle Hunde ab der 8. Lebenswoche. Vorher galt diese erst ab 20 Kg bzw. 40 cm Widerristhöhe oder für gefährliche Hunde. Die Registrierung/Anzeige ist nun bei allen Hunden gegenüber den Ordnungsbehörden vorzunehmen.
  • Es wurde verankert, dass durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

Ordnungsbehördliche Anmeldung eines Hundes

Allgemeine Information:

  • Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.
  • Die Identität des Hundes wird durch die Angabe der Rasse, des Namens, des Wurfdatums, der Farbe und der Chipnummer festgelegt.
  • Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.

Hinweise:

Der Hund ist mittels eines Mikrochip-Transponders zu kennzeichnen.

Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde deren Haltung nach § 1 Abs. 2, Satz 3 HundehV im Land Brandenburg verboten ist.

  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier,
  • Staffordshire Bullterrier und
  • Tosa Inu.

Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:

  • Alano,
  • Bullmastiff,
  • Cane Corso,
  • Dobermann,
  • Dogo Argentino,
  • Dogue de Bordeaux,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastiff,
  • Mastin Espanol,
  • Mastino Napoletano,
  • Perro de Presa Canario,
  • Perro de Presa Mallorquin und
  • Rottweiler.