Auskunft aus dem Melderegister

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich ist es möglich, Auskünfte über bestimmte, einzelne Personen einzuholen. Diese Auskünfte sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Das Auskunftsbegehren soll schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Dabei ist immer eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben.

Seit dem 01.11.2015 muss laut Bundesmeldegesetz bei Antrag auf eine Melderegisterauskunft angegeben werden, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Des Weiteren muss bestätigt werden, dass die Auskunft weder zu Werbezwecken, noch für den Adresshandel verwendet wird.

Ansprechpartner:

Team Einwohnermeldeamt

Tel. 030/67502-306