Was Sie wissen sollten

Der Umweltbeirat der Gemeinde Eichwalde informiert:

 

Eine Übersicht von Kompostieranlagen (z.B. zur Laubentsorgung) finden Sie hier.

 

Die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde informiert

BETRIEB VON GARTENGERÄTEN

Motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer) dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere zeitliche Einschränkungen. Sie dürfen nur werktags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. (Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV).

Im Rahmen einer gegenseitigen Rücksichtnahme und guten nachbarlichen Beziehungen sollte freiwillig in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Ruhezeit eingehalten werden.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

BRIEFKASTEN

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Eichwalde hat jeder, der in Eichwalde mit Hauptwohnung gemeldet ist, dafür Sorge zu tragen, dass für ihn bzw. seine Familie ein Briefkasten am Grundstück seines Hauptwohnsitzes angebracht ist. Selbstverständlich sollte dort auch der Familienname des betreffenden erkennbar sein, damit die Post auch korrekt zugestellt werden kann.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

FUNDSACHEN

Fundsachen sind verlorene Sachen (ein eigentlicher Eigentümer ist vorhanden, der die Sache verloren hat) oder herrenlose Sachen (ein Eigentümer ist nicht vorhanden, z.B. Sachen, deren sich der Besitzer absichtlich entledigt hat ), die der Finder in seinen Besitz genommen hat.

Besonderheit: Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Daher gelten auch gefundene oder entlaufene Tiere als Fundsachen. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dies dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten von Bedeutung sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, bedarf es der Anzeige nicht (Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch). Zuständige Behörde für die Anzeige einer Fundsache ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde des Ortes, in dem die Fundsache gefunden wurde. (Ausnahme Bahngelände). Wenn jemand eine Sache verloren hat, so kann er sich also bei der jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörde erkundigen, ob eine diesbezügliche Fundmeldung eingegangen ist.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

 

HAUSNUMMER

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Eichwalde ist jedes Haus oder Gebäude vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße jederzeit erkennbar und lesbar sein. Vorzugsweise sind beleuchtete Hausnummer anzubringen.

Hausnummern werden durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Eichwalde dem Grundstückseigentümer zugeteilt.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

HUNDEHALTERVERORDNUNG

(Rechtsgrundlage: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV). Diese Verordnung regelt u.a. das Halten und das Führen von Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang für bestimmte Gebiete, Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, für als solche gekennzeichnete Liegewiesen, für Badeanstalten und als öffentlich gekennzeichnete Badestellen sowie für das Halten bestimmter Rassen und deren Erlaubnispflichten. Wichtig für die Hundehalter ist ebenfalls die Regelung der Anzeige und Kennzeichnungspflicht. Danach haben Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg die Hundehaltung unabhängig von der Hunderasse und der steuerlichen Anmeldung der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters (Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz; zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt) vorzulegen. Außerdem ist der Hund dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Microchip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen (über Tierarzt). Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe, und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Anzeige mitzuteilen. Weitere Besonderheiten für die Zulässigkeit der Haltung bestimmter Hunderassen ergeben sich dann aus dieser Anmeldung.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde

LÄRM

Jeder Bürger ist ständig sowohl im Berufs- als auch im Privatleben mit den verschiedensten Geräuschkulissen konfrontiert. Dabei ist das Lärmempfinden oft sehr unterschiedlich ausgeprägt und auch von der jeweiligen Verfassung und Situation eines Einzelnen abhängig. Daher wird auch nicht immer das subjektive, persönliche, momentane Empfinden eines Einzelnen Gradmesser für objektiv unzulässigen Lärm sein können. Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird. Lärmschutzvorschriften regeln Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. So wurden z.B. gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe (s.u.) im Landesimmissionsschutzgesetz und zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz -FTG) geschaffen. Der Samstag gilt als Werktag und unterliegt keiner besonderen Schutzregelung.

Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme und dem allgemeinen Wohlbefinden sollte jeder freiwillig die besonderen Ruhezeiten von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einhalten.

Auch der Baulärm hat an Bedeutung gewonnen, da zum einen viele Gebäude er- und umgebaut werden, zum anderen vorwiegend ortsnah bzw. innerörtlich gebaut wird. Auch Werterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden und Grundstücken sind notwendig und wünschenswert, gehören aber auch zu den Arbeiten, die Lärm verursachen. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Verbänden) sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesem gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Kommt es dabei zu Streitfällen, sollte zuerst die Schiedsstelle angerufen, anderenfalls muss der Zivilrechtsweg beschritten werden.

Das Feiertagsgesetz (FTG) trifft folgende Aussagen zu Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen: „An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind alle öffentlichen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.“ Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind sowohl privat als auch gewerblich genehmigungs- bzw. erlaubnisbedürftig. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

Ausnahmegenehmigungen für private Bautätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind beim Landkreis Dahme-Spreewald, Ordnungsamt, Beethovenweg 14 in 15907 Lübben rechtzeitig im Voraus zu beantragen.

Gewerbetreibende müssen die Erlaubnis für Bautätigkeit an Sonn- und Feiertagen beim Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Thiemstraße105a in 03050 Cottbus – Tel. 0355/49930 rechtzeitig im Voraus einholen.

Bevor wegen erheblich störendem Lärm Immissionsschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, den Lärm zu unterlassen oder den unvermeidbaren Lärm durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, kann zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung die zuständige Polizeidienststelle alarmiert werden. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden. Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde eine schriftliche oder telefonische Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen übermittelt werden.

Ansprechpartner:
Bei Lärm durch wirtschaftliche Unternehmen, Gewerbebetriebe, Baustellen, Veranstaltungsstätten, Sportanlagen:
Landesamt für Umwelt
Am Baruther Tor 12
15838 Wünsdorf
Tel. 033702/7310-0

Ansprechpartner in Fragen zu übrigem Lärm ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

Hinweis: Jedem Bürger steht der Zivilrechtsweg offen, um auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches Ruhestörungen unterbinden zu lassen.

LEINENPFLICHT FÜR HUNDE

Die Vorschriften zur Leinenpflicht für Hunde sind in § 3 der bereits genannten Hundehalterverordnung (HundehV) geregelt.

Danach sind Hunde

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • auf Sport- oder Campingplätzen,
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von 2 m nicht überschreiten. Zu beachten ist ebenfalls, dass Hunde im Wald nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Rechtsgrundlage hierzu ist das Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG).

Ansprechpartner zur HundehVO ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

NACHBARRECHTSGESETZ DES LANDES BRANDENBURG

Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält umfassende Regelungen nachbarrechtlicher (privatrechtlicher) Fragen. Es klärt die Probleme, die zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern auftreten können. Mieterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit Eigentümern entfernt liegender Grundstücke werden von diesem Gesetz nicht erfasst. Insoweit greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein, die auch einige Bestimmungen zum Notwegerecht, zu überhängenden Zweigen, durchwachsenden Wurzeln und herabfallenden Früchten enthalten. Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz enthält Regelungen für möglichst alle zwischen Grenznachbarn auftretenden Streitigkeiten. Vorrangiges Interesse ist es aber, dass sich die Kontrahenten gütlich einigen! Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, muss auch nicht gleich das Gericht bemüht werden. In vielen Fällen wird die zuständige Schiedsstelle schlichten können.

siehe auch: Schiedsstelle

NACHTRUHE/MITTAGSRUHE

Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.

Danach sind von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht

  • für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
  • für Anlagen, die aufgrund besonderer Ausnahmegenehmigungen betrieben werden.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es in Brandenburg nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der sogenannten „Mittagsruhezeit“ von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nicht aus. Privatrechtliche Verträge (z.B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG DER GEMEINDE EICHWALDE

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Eichwalde wurde mit Wirkung zum 01.11.2010 erlassen. Sie entspricht quasi einer „Ortssatzung“. Es gilt dabei der Grundsatz, was in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsgrundlage geregelt (niedergeschrieben) ist, soll nicht noch einmal im Ortsrecht geregelt (niedergeschrieben) werden (also keine Wiederholungen höherrangiger Rechtsnormen). Verordnungen dürfen höherrangigen Normen auch nicht widersprechen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass nicht alles, was in anderen Orten der unmittelbaren Umgebung von Eichwalde, ja vielleicht auch anderen Bundesländern auf Ortsebene geregelt ist, unbedingt für Eichwalde gelten muss. Rechtswidrige Regelungen können für die Gemeinde Eichwalde nicht übernommen werden. Vielfach wird von Bürgern - sicher aufgrund bisheriger Gewohnheiten und Gepflogenheiten – angenommen, dass die „Gemeinde“ für die Klärung der Probleme, insbesondere der nachbarrechtlichen, zuständig ist. Wenn nach Prüfung des vorgegebenen Sachverhaltes die Mitteilung erfolgen muss, dass für die Gemeinde keine Zuständigkeit gegeben ist, wird dies oftmals mit Unverständnis und Unmut zur Kenntnis genommen. Die Gemeindeverwaltung darf nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Darauf sei auch an dieser Stelle nochmals hingewiesen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

RASENMÄHEN

siehe: Betrieb von Gartengeräten

SCHIEDSSTELLE

Schiedsstellen sind auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden einzurichten. Aufgabe der Schiedsstelle ist es, in einem Schlichtungsverfahren den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs bzw. der gütlichen Einigung beizulegen. Das Verfahren wird auf Antrag durchgeführt. Zur Kontaktaufnahme schreiben Sie an .

SONDERNUTZUNG ÖFFENTLICHEN STRAßENLANDES

Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch) Übersteigt die Benutzung des öffentlichen Straßenlandes diese Grenzen, so bedarf sie als Sondernutzung der Erlaubnis der Gemeinde (Rechtsgrundlage: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der geltenden Fassung) und die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Eichwalde.

Darüber hinaus ist die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes (dazu gehören auch  Gehwege) gebührenpflichtig. Daraus ergibt sich, dass für jede nicht den Verkehrszwecken dienende Nutzung (z.B. Materiallagerung, Abstellen von Containern, Baugeräten usw. oder gewerbliche Nutzungen) vor der beabsichtigten Nutzung ein Antrag auf Erlaubnis bei der Gemeinde zu stellen ist. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Es sollte also in jedem Falle vorher geprüft werden, ob eine Sondernutzung überhaupt notwendig ist. In den meisten Fällen lasst sich eine Lösung finden, bei der kein öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden muss. Sollte es in Ausnahmefällen jedoch nicht anders möglich sein, wenden Sie sich bitte vorher an das Ordnungsamt, so dass geprüft werden kann, ob und welche Erlaubnisse notwendig sind, da nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes für übermäßige, nicht Verkehrszwecken dienende Straßennutzung auch eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald, Fontaneplatz 10, 15711 Königs Wusterhausen, Tel. 03375/262667) erforderlich sein kann. Wer eine Sondernutzung ohne Erlaubnis vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße, die höher als die Erlaubnisgebühr sein kann, geahndet werden kann. Übrigens: Auch Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich nicht zugelassen sind, dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden.

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

VERBRENNEN IM FREIEN

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Rechtsgrundlage hierzu ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Da beim Verbrennen von Stoffen immer eine Rauch- und/oder Geruchsentwicklung zu erwarten ist, ist also auch immer mit einer Belästigung zu rechnen, wodurch das Verbrennen dann untersagt ist.

Ein Hinweis dazu: Bei der Bezeichnung „Verbrennen im Freien“ wird überwiegend an das Verbrennen von Gartenrückständen oder ähnlichen Materialien gedacht. Hier ist unbedingt zu beachten, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushalten und Gärten nach § 4 Abs. 2 der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig ist. Als sinnvollste und kostengünstigste Variante sollte der Eigenkompostierung (wozu auch das Schreddern von Ästen und Zweigen gezählt wird) der Vorrang eingeräumt werden. Pflanzenabfälle, deren Entsorgung aus Gründen der Art und Menge so nicht möglich oder nicht gewollt ist, können in jedem Fall zu Kompostierungsanlagen oder entsprechend ausgerüsteten Plätzen auf Deponien gebracht werden. Wo diese Form des Entsorgungsangebotes nicht möglich oder zumutbar ist, kann natürlich auch von den Möglichkeiten der Abholung (z.B. Container, Laubsäcke, Bündelsammlung u.ä.) Gebrauch gemacht werden (siehe auch unter Abfallentsorgung). Für mit sogenannten Quarantänekrankheiten befallene Pflanzen kann das Erfordernis des Verbrennens bestehen, wobei die Entscheidung darüber in jedem Fall durch den Pflanzenschutzdienst zu treffen ist.

(Pflanzenschutzdienst Diagnostik Wünsdorf Steinplatz 01, 15838 Waldstadt - Wünsdorf; Tel. 033702/20113629))

Aber auch bearbeitetes Holz (z.B. aus Abriss) zählt zu Abfall, der nicht verbrannt werden, sondern nur über Abfallentsorgungsträger entsorgt werden darf.

Wichtig auch: Für Abfälle gilt generell präventives Abfallverbrennverbot nach dem Abfallgesetz in Verbindung mit entsprechenden Rechtsverordnungen (z.B. Regeln der schon genannten Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung).

Ansprechpartner ist die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde.

 

WILDSCHADEN

Wildschaden ist jeder durch Wild verursachte Schaden. Gesetzliche Regelungen zu Wildschäden sind im Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) i.V.m. Bundesjagdgesetz festgelegt.

Zur Verhütung von Wildschaden gestattet § 26 Bundesjagdgesetz dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten das Fernhalten und Verscheuchen des Wildes. Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nichtausgeübt werden darf, werden nicht erstattet (Erstattungsausschluss, § 44 BbgJagdG).

Zu befriedeten Bezirken, in denen die Jagd ruht gehören u.a.

  • Gebäude. die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein solches Gebäude anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,

–    Friedhöfe,

–    Wildgehege;

–    Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen,

–    eingefriedete Betriebsgelände,

–    Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen.

Daraus ergibt sich, dass Schäden durch Wildtiere in den vorgenannten Gebieten nur durch Schutzmaßnahmen (entsprechende Grundstückseinfriedungen oder auch Wildvergrämungsmittel) verhindert werden können.

Diesbezüglichen Rat können die Untere Jagdbehörde des Landkreises als zuständige Behörde (Rufnummer 03375/261505), die Ordnungsverwaltung und der Jagdausübungsberechtige geben.

WILDSCHWEINE

Der Schwarzwildbestand hat sich in den letzten Jahren sehr stark entwickelt. Es folgten Mastjahre aufeinander, wodurch mehr Frischlinge gefrischt wurden, deren natürliche Sterblichkeit durch die milden Winter sehr gering war. Die natürlichen Lebensräume der Sauen sind durch die Freizeitaktivitäten des Menschen zunehmend unruhiger geworden. Aufenthalt der Menschen und unangeleint laufende Hunde im Wald sorgen für „Unruhe“. Die Tiere ziehen sich manchmal auf ungenutzte, verwilderte Grundstücke zurück, wo sie Ruhe haben. Waldböden werden von Jahr zu Jahr saurer, dadurch fehlt oft das ausgewogene Bodenleben, die für die Tiere auch notwendige tierische eiweißhaltige Nahrung (Würmer, Engerlinge, Kerbtiere u.a.) wird immer weniger. Die Tiere gehen in Waldränder und Wiesen, wo sie noch solche Nährstoffe bekommen und es entstehen die bekannten und unerwünschten Wühlschäden. Nahrungsangebot bzw. Nahrungssuche sind es auch, die die Tiere oft bis in die Gärten vordringen lässt, zumal sie „Lieblingsspeisen“ durch ihren feinen Geruchssinn oft aus großer Entfernung wahrnehmen (dazu zählen auch manche Pflanzen). Oft unbewusst trägt der Mensch auch dazu bei, indem Gartenabfälle (z.B. Fallobst) in größeren Mengen liegen bleiben oder sogar illegal außerhalb der Grundstücke „entsorgt“ werden. Sind die Tiere erst einmal in bestimmten Gebieten an Nahrungsquellen gewöhnt, sind sie nur schwer wieder zu vertreiben. Jagdliche Maßnahmen in befriedeten Gebieten sind nur in Ausnahmefällen unter größten Vorsichtsmaßnahmen mit Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Unteren Jagdbehörde möglich. Auf diese Weise ist jedoch eine nachhaltige Reduzierung des Schwarzwildes innerhalb des Ortes nicht zu erreichen. Das Erlegen eines Stückes Wild hat für die Rotte nur für eine begrenzte Zeit eine vergrämende Wirkung und ist somit nicht als nachhaltige Maßnahme wirksam. Schäden auf Grundstücken kann nur, wie zuvor genannt, durch entsprechende Schutzmaßnahmen der Grundstückseigentümer selbst vorgebeugt werden. Der Aufenthalt der Schwarzkittel in der Ortslage kann ihnen nur nachhaltig vergrämt werden, wenn ihnen neben der Bejagung, die nur eingeschränkt möglich ist, auch Deckung z.B. in verwilderten Grundstücken und Fraß z.B. durch Gartenabfälle entzogen werden. Die Untere Jagdbehörde als zuständige Behörde und auch der Jagdausübungsberechtigte stehen für Rückfragen und Rat zur Verfügung. Durch die Untere Jagdbehörde können Ausnahmegenehmigungen für Jagdhandlungen in bestimmten befriedeten Gebieten unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit erteilt werden, was durch uns in begründeten Fällen auch befürwortet wird. Aber auch der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte selbst kann für sein Grundstück bei der Unteren Jagdbehörde einen Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 Landesjagdgesetz für bestimmte Jagdhandlungen stellen. Die Gemeinde arbeitet eng mit dem Jagdausübungsberechtigten und der Unteren Jagdbehörde zusammen, da dieses Problem durch einzelne Beteiligte allein nicht gelöst werden kann. Anwohner selbst können helfen, die Schwarzkittel nicht anzulocken, indem kein zusätzliches oder bevorzugtes Nahrungsangebot „bereitgelegt“ wird.

Fragen dazu können Sie an die Untere Jagdbehörde des Landkreises als zuständige Behörde (Tel. 03375/261505) oder die Ordnungsverwaltung der Gemeinde Eichwalde richten.

Ansprechpartner

Ordnungsverwaltung

030 67502-303 oder 030 67502-300

E-Mail: